SkanLaw Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH
Loveparade 2010 Haftung für die Katastrophe
27.07.2010 13:31 – Flensburg-Handewitt (ptx) – SkanLaw Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: Nachdem mittlerweile bekannt geworden ist, dass die so tragisch endende Loveparade des Jahres 2010 in Duisburg bei der französischen AXA-Versicherung in Höhe von 7,5 Millionen EUR gegen Personen- und Sachschäden versichert worden ist, stellt sich nunmehr die Frage, wer eigentlich die strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat.
Original-Pressemitteilung vom 27.07.2010 13:31
(frei zur unentgeltlichen Verwertung)
Loveparade 2010 – Haftung für die Katastrophe
Flensburg-Handewitt - SkanLaw Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: Nachdem mittlerweile bekannt geworden ist, dass die so tragisch endende Loveparade des Jahres 2010 in Duisburg bei der französischen AXA-Versicherung in Höhe von 7,5 Millionen EUR gegen Personen- und Sachschäden versichert worden ist, stellt sich nunmehr die Frage, wer eigentlich die strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat.
Die Verantwortung wird in Nachrichten und Zeitungen hin und her geschoben. Klar ist lediglich: Die Staatsanwaltschaft ermittelt derweilen wegen Tötung gegen Unbekannt.
Unabhängig von den konkreten Personalien und der Verantwortung im Einzelfall, lässt sich zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit allerdings schon das Folgende ausführen: In Betracht kommen hier grundsätzlich zwei Verantwortliche, die Stadt Duisburg in der Person des Oberbürgermeisters und der übrigen für die Stadt handelnden Personen sowie der Veranstalter. Als Straftatbestände steht neben fahrlässiger Körperverletzung auch die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB im Raum, denn mittlerweile sind 20 Personen ihren Verletzungen erlegen.
Ein Problem für die Staatsanwaltschaft wird es zunächst sein, zu ermitteln und herauszuarbeiten, ob es sich bei der wohl offensichtlich fehlerhaften Planung und Durchführung der Veranstaltung um ein strafbares Handeln oder aber Unterlassen handelt. Streitpunkt wird weiterhin die Kausalität, also der Zusammenhang der fehlerhaften Planung mit der Verletzung und dem Tod der Beteiligten sein. Hier ist die Frage zu beantworten, ob sich die spezifischen Gefahren verwirklicht haben, die die Stadt und der Veranstalter mit der mangelhaften Planung gesetzt haben. Was nicht von der Hand zu weisen sein wird, ist das Vorliegen einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung. Legt man die diversen Beschreibungen aus der Presse zugrunde, so ist es wohl offensichtlich, dass bei der Planung jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, obgleich der tatsächliche Geschehensverlauf vorhersehbar war. Bei der zur Verurteilung notwendigen Feststellung von Rechtswidrigkeit und Schuld werden sich wohl keine Schwierigkeiten ergeben. Laut Alexander Busch und Sebastian Baur, Rechtsanwälte von der SkanLaw Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wird die vollständige Ermittlung des Sachverhalts bis zur Eröffnung einer zu erwartenden Hauptverhandlung sicherlich noch eine lange Zeit in Anspruch nehmen. Es bleibt zu hoffen, dass die handelnden Personen letztlich zur Verantwortung gezogen werden, damit sich nicht bewahrheitet, was ein Unbekannter auf ein Stück Pappe vor dem Unglückstunnel geschrieben hat: „Und keiner hat Schuld – jeder Vollidiot hätte es besser gewusst.“
SkanLaw Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 27.07.2010 Alexander Busch/Sebastian Baur
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